Der BGH übertrug in seiner Entscheidung vom 24.04.2025 (Az III ZR 435/23) die Grundsätze seiner Entscheidung zur Anwendung des Femtosekundenlasers bei einer Kataraktoperation (14.10.2021, Az. IIIZR 350/20) auf eine Astigmatismus- Operation.
Strittig war der Ansatz der Ziffer 5855 GOÄ analog neben der Ziffer 1345 GOÄ.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers stelle keine selbständige ärztliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 GOÄ dar. Es handele sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers um keine eigenständige Methode zur Behandlung eines Astigmatismus, sondern um eine „besondere Ausführung“ im Sinne von § 4 Abs. 2a Satz 1 Alt.2 GOÄ. Die Ziffer 1345 GOÄ habe als Zielleistung die funktionsbezogene operative Wiederherstellung oder Änderung der Hornhautform zum Gegenstand. Das methodische Vorgehen werde nicht näher spezifiziert; daher sei es unerheblich, ob der Eingriff manuell-chirurgisch oder unter Verwendung eines Femtosekundenlasers erfolge. Unerheblich sei, dass dem Verordnungsgeber die Lasertechnologie noch nicht bekannt gewesen sei. Auch eine bessere Steuerbarkeit des Lasers könne eine selbständige ärztliche Leistung nicht begründen.
Die Ziffer 5855 GOÄ analog ist folglich nicht zusätzlich ansetzbar, da keine selbständige ärztliche Leistung vorliegt, sondern nur eine „besondere Ausführung“; die Selbständigkeit der ärztlichen Leistung wäre aber Voraussetzung für eine Abrechnung.
Die Astigmatismus- Operation kann demnach lediglich nach der Ziffer 1345 abgerechnet werden; hinzu kommt gegebenenfalls bei Verwendung eines Lasers noch ein Zuschlag nach der Ziffer 441 bei einer ambulanten operativen Leistung.
In diesem Zusammenhang sei auf die Möglichkeit des Arztes hingewiesen, mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung zu schließen.