Gewusst wie: Zuschläge für die Behandlung von Kindern bis zum 4. Lebensjahr nicht vergessen.

Nach der GOÄ sind bei der Behandlung von Kleinkindern im Rahmen von Untersuchungen, Visiten und Hausbesuchen Zuschläge berechenbar. Dies gilt bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des behandelten Kindes.

Der K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr beträgt derzeit 6,99 €.

Der K2 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr liegt derzeit ebenfalls bei 6,99 €.

Diese Zuschläge sind nur zum einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und dürfen je Inanspruchnahme des Arztes nur 1 Mal berechnet werden.

Unsere Empfehlung:

Wenn Sie Behandlungen von Kleinkindern abrechnen, sollten Sie unbedingt das Geburtsdatum prüfen!

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