Abrechnungstipps

Jeden Monat neu! Hier veröffentlichen wir jeden Monat einen neuen Abrechnungstipp mit wertvollen Hinweisen für Ihre tägliche Arbeit mit der GOÄ. Wenn Sie Fragen zu den Tipps haben, helfen Ihnen gern unsere Abrechnungsexperten unter info@pvs-bw.de weiter.

Gewusst wie: Vorsicht bei der Abrechnung von Laborleistungen.

Laborleistungen aus den Abschnitten M III /M IV darf der Arzt nur abrechnen, wenn er sie in der eigenen Praxis erbracht hat. Ausgenommen sind Laboruntersuchungen in Kliniklabors oder Laborgemeinschaften, die im Abschnitt M II der GOÄ definiert sind.

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Gewusst wie: bei Leistungen durch Dritte die Patienten vorab informieren.

Häufig werden im Rahmen einer Behandlung Leistungen durch extern beauftragte Kollegen erbracht, z.B. Laborärzte. Ärger über die Abrechnung ist vorprogrammiert, wenn der Patient nicht über die gesonderte Rechnungslegung Bescheid wusste. Im Extremfall kann der Patient sogar die Zahlung verweigern.

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Gewusst wie: Zuschläge für die Behandlung von Kindern bis zum 4. Lebensjahr nicht vergessen.

Nach der GOÄ sind bei der Behandlung von Kleinkindern im Rahmen von Untersuchungen, Visiten und Hausbesuchen Zuschläge berechenbar. Dies gilt bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des behandelten Kindes.

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Gewusst wie: Unterweisungen von Bezugspersonen nach Ziffer 4 GOÄ abrechnen.

In Ziffer 4 der GOÄ ist die „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)“ geregelt. Diese Leistung ist 1 Mal im Behandlungsfall abrechnungsfähig.

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Gewusst wie: Abrechnung mehrfach erbrachter Leistungen „je Sitzung“.

Für viele Leistungen ist laut den jeweiligen Abrechungsbestimmungen eine Berechnung nur 1 Mal „je Sitzung“ möglich. Was bedeutet das konkret?

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